Bedingungen des Lizenzvertrages für gewerbliche Nutzer


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1. Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
 
1.1 Der Softwarelizenzvertrag ("Lizenz") regelt die Nutzung der WEBCOMpro Software ("Software") des Herstellers WEBCOMpro, Inh. Patrick Heyer, Rosmarinstr. 12e, 40235 Düsseldorf, Deutschland ("Lizenzgeber") durch den Kunden ("Lizenznehmer") zu geschäftlichen Zwecken gegen die Zahlung einer vereinbarten Lizenzvergütung.
 
1.2 Eine geschäftliche Nutzung liegt vor, wenn der Lizenznehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Die Nutzung der Software ist ausschließlich unter uneingeschränkter Einhaltung der hier aufgeführten Regelungen erlaubt.
 
1.3 Der Lizenzgeber stellt Softwareinformationen sowie den Text dieses Vertrags zum Abruf bereit. Die Softwareinformationen enthalten eine Funktionsbeschreibung, in der der bestimmungsgemäße Gebrauch und die Einsatzbedingungen der Software angegeben werden. Der Lizenzgeber trifft Vorkehrungen, die ein Ausdrucken dieser Dokumente und/oder ein Herunterladen auf den Computer des Interessenten vor dem Vertragsschluss gestatten.
 
1.4 Der Lizenzgeber macht die Software über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich. Die Software wird vom Server des Lizenzgebers über das Internet auf den Computer des Lizenznehmers übertragen (heruntergeladen). Die damit verbundene Dokumentation bildet zusammen mit der Software das Lizenzmaterial. Software und Dokumentation sind urheberrechtlich geschützt.
 
1.5 Der Interessent erhält vor dem Download der Software die Gelegenheit diese Lizenzbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Er erkennt die Lizenzbedingungen mit dem Erwerb einer Lizenz oder der Installation der Software an, je nachdem was zuerst auftritt. Die Nutzung der Software ist erst nach erfolgreicher Registrierung des Lizenznehmers und Aktivierung der Software möglich.
 
1.6 Der Lizenzgeber hat das Recht, die bei der Bestellung und Aktivierung der Software erfassten Daten des Lizenznehmers zu speichern und in seine Kundendatei aufzunehmen.
 
 
2. Lizenzumfang
 
2.1 Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer eine nicht exklusive Lizenz für die Nutzung der Software in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden Releaseversion über eine unbefristete Dauer aus. Dies beinhaltet genau eine Installation der Software. Dabei ist es unerheblich, wie viele Domainnamen auf diese Installation verweisen.
 
2.2 Die vom Lizenzgeber ausgestellte Lizenz erstreckt sich ausschließlich und unmittelbar auf den Lizenznehmer. Jede kommerzielle Übertragung der Software bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Lizenzgeber.
 
2.3 Der Lizenzgeber macht dem Lizenznehmer über einen Zeitraum von zwei Jahren nach Lizenzvergabe die jeweils aktuelle Releaseversion der Software z.B. als Download zugänglich. Die Installation und Einrichtung der Software obliegt dem Lizenznehmer.
 
2.4 Nach Ablauf des in 2.3 genannten Zeitraumes kann der Lizenznehmer eine beliebige, innerhalb des Zeitraumes bereitgestellte Releaseversion gem. den Lizenzregelungen über eine unbefristete Dauer nutzen. Der Lizenzgeber ist nicht dazu verpflichtet, dem Lizenznehmer eine entsprechende Version nachträglich zugänglich zu machen.
 
2.5 Der Lizenznehmer erhält ausschließlich Zugang zu einer codierten Form der Software, die nur mittels zusätzlich zur spezifizierten Laufzeitumgebung installierten Drittsoftware ausgeführt werden kann. Der Lizenzgeber macht diese dem Lizenznehmer ohne Aufpreis verfügbar, wobei der Lizenznehmer dafür Sorge trägt, dass die beabsichtigte Zielplattform zur Ausführung geeignet ist.
 
2.6 Der Lizenzgeber leistet dem Lizenznehmer über einen Zeitraum von zwei Jahren ab Lizenzvergabe Support per E-Mail. Beantwortet werden ausschließlich Fragen zur Bedienung der Software, zur Installation, zum Betrieb und ggf. zu auftretenden Fehlfunktionen, sofern die Fragestellungen nicht bereits in der offiziellen Bedienungsanleitung der Software oder zusätzlichen, vom Lizenzgeber veröffentlichten Dokumenten geklärt sind. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vor Bemühung des Supports die gegebenen Quellen auf diesbezügliche Informationen hin zu überprüfen. Der Umfang des Supports beinhaltet keine, die normale Funktionalität der Software im Zustand der Auslieferung übersteigenden, spezifischen Problemlösungen oder Hilfestellungen zum Betrieb der Software unter nicht ausdrücklich unterstützten Laufzeitumgebungen. Jede distinktive Frage wird genau einmal beantwortet. Der Lizenzinhaber muss sich als solcher identifizieren. Der Lizenzgeber reagiert auf Supportanfragen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes.
 
 
3. Eigentum, Ausschluss der Weitergabe
 
3.1 Der Lizenzgeber bleibt alleiniger Eigentümer der dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Software inkl. aller damit verbundener Rechte. Der Lizenzvertrag stellt lediglich eine Erlaubnis für die Nutzung der Software dar.
 
3.2 Der Quellcode der Software ist geistiges Eigentum des Lizenzgebers. Zu keinem Zeitpunkt haben der Lizenznehmer oder Dritte einen Anspruch auf Einsicht, anderweitige Zugänglichkeit oder Nutzung des Quellcodes.
 
3.3 Eine Rückübersetzung des Programmcodes (Decodierung oder Dekompilierung des Programmcodes, bzw. binärer Programmdateien), sowie die Anwendung sonstiger Reverse-Engineering-Techniken ist nur unter den gesetzlichen Beschränkungen gemäß § 69e UrhG zulässig. Weitergehende Rückübersetzungen sind ausgeschlossen.
 
3.4 Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Software herzustellen. Jede weitere Vervielfältigung ist unzulässig.
 
3.5 Die Weiterverteilung der Software in vollständiger oder teilweiser Form, insbesondere zum Zweck einer zeitweisen Überlassung, ist ausgeschlossen.
 
3.6 In der Software enthaltene Firmennamen, Marken, Copyright-Vermerke und sonstige Vermerke über Rechtsvorbehalte dürfen nicht geändert oder entfernt werden.
 
 
4. Rechtswidriger Gebrauch
 
4.1 Es ist dem Lizenznehmer untersagt, die Software zu nutzen, wenn hierdurch gegen gesetzliche Vorschriften, bzw. gegen die Lizenzregelungen sowie gegen die allgemeinen Verhaltensregelungen des Internetverkehrs verstoßen wird, insbesondere:
a) Die Verletzung fremder Eigentumsrechte,
b) das Bereitstellen und Verbreiten von Kinderpornografie,
c) die Verbreitung von Informationen, welche diskriminierend in Bezug auf Rasse, Religion, Geschlecht und Kultur Dritter sind, gegen Grundrechte, oder die allgemeine Rechtsordnung  verstoßen,
d) der massenhafte Versand unverlangter Werbebotschaften (SPAM).
 
Für den Fall, dass gegen diese Regelungen verstoßen wird, ist der Lizenzgeber berechtigt, die damit verbundenen Softwareinstanzen zu deaktivieren, bis der Lizenznehmer den Misstand beseitigt hat. Für die Reaktivierung kann der Lizenzgeber zudem eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 25,- Euro gegenüber dem Lizenznehmer geltend machen. Im Falle eines wiederholten Verstoßes erlischt das Nutzungsrecht des Lizenznehmers. Der Lizenzgeber ist in diesem Fall berechtigt die Software mit sofortiger Wirkung zu sperren.
 
4.2 Die Software darf nur in vollständiger und unveränderter Form eingesetzt werden. Jegliche Manipulation, insb. die Einbindung fremder Programme auf nicht vom Lizenzgeber dafür vorgesehene Art und Weise oder die Entnahme von Softwarekomponenten, z.B. zwecks Nutzung mit anderer Software ist untersagt.
 
Als Bestandteil der Software gelten alle Dateien, die per Vorgabe der Setuproutine innerhalb des Dateiordners "WEBCOMpro" installiert werden. Daten innerhalb des Dateiordners "data" und innerhalb der Datenbank stellen Anwendungsdaten des Nutzers dar.
 
Führt eine Änderung dieser Dateien zu Fehlfunktionen, so ist der Lizenzgeber nicht zur Wiederherstellung der Funktionalität verpflichtet. Die Umgehung der mit Hilfe von Lizenzdateien (.lic) bewerkstelligten Lizenzkontrolle stellt einen Verstoß gegen diesen Vertrag dar und führt zum sofortigen Erlöschen dieser Lizenz. Gleiches gilt für den Versuch der Umgehung.
 
4.3 Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung der Software bleiben vorbehalten.
 
 
5. Lizenzkontrolle
 
5.1 Die Software ist durch Mechanismen geschützt, mittels derer der Lizenzgeber eine unerlaubte Nutzung erkennen und unterbinden kann. Diese Mechanismen stellen einen Kopierschutz im Sinne des UrhG dar.
 
5.2 Der Lizenzgeber hat den ihm während der Authentifizierung bekannt gegebenen Registrierungscode streng vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter gesichert aufzubewahren. Stellt der Lizenznehmer fest, dass Dritte unberechtigterweise Kenntnis der Daten erlangt haben könnten, so wird er den Lizenzgeber unverzüglich darüber informieren und den ggf. notwendigen Anweisungen des Lizenzgebers zur Reauthentifizierung Folge leisten. Unterlässt er dies, haftet er für den dem Lizenzgeber entstehenden Schaden.
 
5.3 Beabsichtigt der Lizenznehmer, seine Softwareinstanz z.B. aufgrund eines Serverumzugs zu verlagern, so hat er den Lizenzgeber schriftlich darüber zu benachrichtigen, woraufhin dieser innerhalb eines angemessenen Zeitraumes eine Freigabe für die Reauthentifizierung erteilt.
 
5.4 Die Manipulation oder Umgehung der Authentifizierung führt zum Erlöschen der Lizenz und kann straf- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
 
5.5 Der Lizenzgeber ist nicht dazu verpflichtet, Auskünfte über die technische Umsetzung des Authentifizierungsverfahrens zu erteilen.
 
 
6. Lizenzvergütung, Zahlungsmodalitäten
 
6.1 Die Lizenzgebühr ist eine Einmalgebühr. Sie ist unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung der Software durch den Kunden und wird mit Beginn der Nutzung fällig.
 
6.2 Die Höhe der Lizenzvergütung ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisangabe des Lizenzgebers, sofern keine anderweitige, schriftliche Vereinbarung mit dem Lizenznehmer getroffen wurde. Falls nicht ausdrücklich anders angegeben, ist zu den vereinbarten Preisen jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Die Kosten für die Nutzung des digitalen Kommunikationsnetzes zum Herunterladen des Lizenzmaterials trägt der Lizenznehmer.
 
6.3 Die vereinbarte Lizenzvergütung ist vom Lizenznehmer im voraus zu entrichten. Erst nach erfolgter Zahlung, ist der Lizenznehmer berechtigt, die Software zu nutzen. Eine ggf. seitens des Lizenzgebers vorab zugestimmten Nutzung kann bis zur vollständigen Zahlung jederzeit widerrufen werden.
 
6.4 Rechnungen des Lizenzgebers können auch als E-Mail versandt werden und sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
 
6.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Lizenznehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lizenzgeber anerkannt sind.
 
6.6 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lizenzgeber vollständig über den Betrag verfügen kann. Im Falle einer Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst wird, bei sonstigen Zahlungsarten nach Ablauf eventueller Widerrufsfristen. § 366 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
 
 
7. Gewährleistung
 
7.1 Der Lizenzgeber übernimmt die Gewähr dafür, dass die Software entsprechend der bei Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung genutzt werden kann.
 
7.2 Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei funktioniert. Der Lizenzgeber gewährleistet die Eignung der Software in der zum Abruf bereitgestellten Fassung für den vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit der bei Vertragsschluss gültigen, zum Abruf bereitgestellten Produktbeschreibung.
 
7.3 Es wird nicht gewährleistet, dass neuere Versionen der Software die gleichen Anforderungen an die Laufzeitumgebung stellen, die gleiche Funktionalität aufweisen oder unmittelbar kompatibel zu vorherigen Versionen sind.
 
7.4 Im Falle von erheblichen Abweichungen von der Produktbeschreibung ist der Lizenzgeber zur Nachbesserung verpflichtet. Gelingt es dem Lizenzgeber innerhalb einer angemessenen Frist nicht, die Abweichungen durch Nachbesserung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass ein vertragsgemäßer Gebrauch ermöglicht wird, kann der Kunde eine Herabsetzung der Lizenzgebühr verlangen oder den Vertrag fristlos kündigen. Die Verpflichtung zur Nachbesserung endet mit Ablauf des Zeitraumes, in dem der Lizenzgeber für die Software Kundendienst zur Verfügung stellt, frühestens jedoch vierundzwanzig Monate nach Vertragsschluss.
 
7.5 Der Anspruch auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. anhand von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lizenzgeber nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten der Abweichungen von der Produktbeschreibung zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.
 
7.6 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Fehlbedienung, unzulässige oder schadhafte Daten, ungeeignete oder defekte Laufzeitumgebung etc. verursacht werden, sowie auf die unter Einsatz der Software beabsichtigten Ergebnisse und auf Mängel in geänderten oder bearbeiteten Releaseversionen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass diese Mängel in keinem Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.
 
 
8. Kündigung und Verjährung
 
8.1 Der Lizenzgeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Lizenznehmer seine Verpflichtungen gegenüber dem Lizenzgeber nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
 
8.2 Eine durch den Lizenzgeber auf Basis der Lizenzregelungen ausgesprochene Kündigung und die damit einhergehende Deaktivierung der Softwareinstanz des Lizenznehmers entbindet den Lizenznehmer nicht von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
 
8.3 Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung, wenn nicht in diesen Lizenzbedingungen eine andere Frist bestimmt ist.
 
 
9. Haftungsbeschränkung
 
9.1 Die Haftung des Lizenzgebers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Klausel eingeschränkt.
 
9.2 Der Lizenzgeber haftet nicht
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
 
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Lizenzgeber die vertragsgemäße Verwendung der Software ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Lizenzgebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
 
9.3 Soweit der Lizenzgeber gemäß 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lizenzgeber bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren, bzw. die er hätte kennen oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Software sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
 
9.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lizenzgebers für Sachschäden auf einen Betrag von EUR 30,- je Schadensfall  beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
 
9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.
 
9.6 Soweit der Lizenzgeber technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
 
9.7 Die Einschränkungen dieser Klausel gelten nicht für die Haftung des Lizenzgebers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
 
 
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
 
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag ergebenden Streitigkeiten, auch für Scheck- oder Wechselansprüche ist Düsseldorf/Rhein.
 
10.2 Hat der Lizenznehmer seinen Geschäftssitz im Ausland, so findet deutsches Recht Anwendung. Die Regelungen des UN-Kaufrechts CISG sind ausgeschlossen.
 
10.3 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keine Auswirkung.
 
10.4 Für den Vertrag gelten ausschließlich die hier aufgeführten Bedingungen des Lizenzgebers. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Lizenzgeber diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
 
10.5 Ist eine Bestimmung mit geltendem Recht unvereinbar, tritt an ihre Stelle eine Ersatzregelung, die dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt.
 
Stand: Düsseldorf, 05. Juni 2008
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